Warum (fast) alle Firmen, die Bezahlsysteme nutzen, jetzt handeln müssen und vermutlich sogar davon profitieren
Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Damit wird die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gestärkt – insbesondere im digitalen Raum – und die Anforderungen dazu werden europaweit vereinheitlicht.
Barrierefreiheit bedeutet, Produkte und Dienstleistungen allen Menschen verfügbar zu machen – das ist grundsätzlich eine gute Idee sowohl für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Unternehmen, die damit ihr Angebot leichter zugänglich machen.
Allerdings schreibt das Gesetz eine ganze Reihe von technischen Anforderungen (etwa eine Sprachausgabe für Terminals) und Informationspflichten vor, gerade im Bereich Payment, sowohl für elektronische Dienstleistungen / Online-Shops als auch für stationäre Bezahlsysteme und Automaten. Unsere Empfehlung: Wer sich noch nicht intensiv mit dem BFSG auseinandergesetzt hat, sollte dies schnellstmöglich tun.
Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act, EAA – Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Das entsprechende Gesetz von 2021 tritt zum 28.06.2025 in Kraft. Zur Umsetzung gibt es eine Verordnung von 2022, die BFSGV.
Wer selbst nachlesen will: Auf der Website des Bundesarbeitsministeriums findet sich der Gesetzestext, die zugehörige Verordnung und ein Link zur Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die unter anderem einen FAQ-Bereich zum Gesetz bietet.
Was das BFSG mit Zahlungsdiensten, POS und Ecom zu tun hat
Was sind überhaupt „Barrieren“ im Alltag? Zum Beispiel das:
- Ein älterer Herr möchte online ein Geschenk kaufen, aber die Schrift beim Check-out ist so klein und kontrastarm, dass das Lesen ihm große Mühe bereitet.
- Eine geistig eingeschränkte Person möchte einen Streamingdienst abschließen, die Beschreibung des damit einhergehenden Abo-Modells ist jedoch so kompliziert, dass sie diese nicht verstehen kann.
- Eine blinde Kundin möchte im Geschäft am Kartenterminal den Betrag überprüfen, aber es gibt weder Blindenschrift noch eine Vorlesefunktion mit Kopfhöreranschluss.
Das zentrale Ziel des BFSG ist es, Menschen mit Einschränkungen bzw. Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen – vor allem durch digitale Barrierefreiheit. Es soll Diskriminierung abbauen und die Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben fördern. Dazu setzt das Gesetz einheitliche und verbindliche Standards, die auch kontrolliert werden und einklagbar sind. Wie die Beispiele oben zeigen: Das hat auch erheblichen Impact für Unternehmen der bargeldlosen Zahlungsdienste sowohl am Point-of-Sale wie auch im E-Commerce.
Und das gilt nicht nur für die „großen Fische“: In einem Leitfaden der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird das Beispiel eines Friseurgeschäfts genannt, das auf seiner Website Terminbuchungen anbietet und Haarpflegeprodukte verkauft. Damit betreibt es sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (sowohl der Produktverkauf als E-Commerce als auch die Terminbuchung, da diese dem Abschluss eines Verbrauchervertrags dient). Fazit: „Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.“ Ausgenommen davon sind nur Kleinstunternehmen unter 10 Mitarbeitern und 2 Mio. Euro Jahresumsatz (nicht jedoch, wenn sie selbst Produkte in Umlauf bringen, also Hersteller und nicht Händler sind).
Wie erwähnt betrifft das Gesetz aber nicht nur die digitale Welt, sondern auch „Selbstbedienungsterminals“ wie Zahlungsterminals (Hard- und Software), Geldautomaten oder Check-in-Automaten – allerdings gilt diese Vorschrift nicht rückwirkend: Je nachdem ob Software oder Hardware, gilt eine unterschiedliche wirtschaftliche Nutzungsdauer, in der sie weiterverwendet werden darf.
Was bedeutet das für mich und was müssen wir tun?
Für alle Produkte und Dienstleistungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gilt unzweideutig: „Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein.“ Das heißt, sie müssen „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sein. Für uns heißt das: Das BFSG betrifft alle Touchpoints, die mit Zahlungen zu tun haben – virtuell wie physisch.
Für Online-Shops heißt das:
- Websites, Online-Anwendungen und Apps müssen barrierefrei sein. Insbesondere Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass Informationen „über mehr als einen sensorischen Kanal“ bereitgestellt werden – also nicht nur in Textform, sondern auch als Sprachausgabe. Sie müssen verständlich sein, etwa in leichter Sprache. Schriften müssen ausreichend groß und kontrastreich sein. Dies gilt für die gesamte Website und auch für Unterstützungsdienstleistungen wie Help-Desk oder Call-Center.
- Informationen zur Barrierefreiheit auch zu den angebotenen Produkten und Dienstleistungen müssen bereitgestellt werden.
- Die Pflichten beinhalten zudem, dass Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr (dazu gehören wie gesagt auch E-Commerce-Anbieter) beschreiben, wie sie die Anforderungen des BFSG erfüllen, die zuständige Marktüberwachungsbehörde benennen und diese Informationen allgemein (und barrierefrei, versteht sich) zugänglich machen.
Bei Nichterfüllung kann die zuständige Behörde Maßnahmen einfordern, Bußgelder verhängen und ultimativ die Einstellung der Dienstleistung anordnen.
Eine weitere Herausforderung für den Handel sind umfassende Produktkennzeichnungspflichten, denn Einführer und Händler sind laut §9 bzw. §11 dazu verpflichtet, nur Produkte in Verkehr zu bringen bzw. auf dem Markt bereitzustellen, die dem BFSG entsprechen – dies ist aber nicht Thema unseres Artikels.
Für den Point-of-Sale heißt das:
Sofern Sie nicht ausschließlich auf die Zukunftstechnologie „Bargeld“ setzen, werden Sie in irgendeiner Form Kartenterminals verwenden – darunter fallen Zahlungsterminals, Geldautomaten und Check-In-Automaten – oder auf Zahlungsdienste zugreifen, die ebenfalls unter das BFSG fallen. Für Terminals gelten über die generellen Anforderungen hinaus zusätzliche branchenspezifische Anforderungen, die wir hier gemäß BSFGV, § 7 Absatz 1 auflisten: “Selbstbedienungsterminals” müssen
- mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
- die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
- den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,
- die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,
- mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein […]
- […] Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit […] Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.
Außerdem müssen die Terminals die Nutzer darüber informieren, wie diese Funktionen aktiviert werden können (wie Sie mittlerweile richtig vermuten: barrierefrei, also über mehr als einen sensorischen Kanal).
Auch wenn Sie selbst kein Terminalhersteller sind, müssen Sie gewährleisten, dass Ihre Geräte wie beispielsweise Kartenterminals der neuen Gesetzeslage entspricht – sofern Sie sich nicht auf die oben genannte Übergangsfrist berufen möchten – und das sowohl hard- als auch softwareseitig, denn gerade im Payment-Bereich kommen hier oft unterschiedliche Anbieter zusammen.
Warum Sie das Gesetz eine Chance ist
Das BFSG trat bereits am 28. Juni 2025 in Kraft und hat umfangreiche und direkte Auswirkungen besonders für den Payment-Bereich. Wir empfehlen, schnellstmöglich zu prüfen, inwieweit einen das Thema betrifft und unverzüglich zu handeln.
Auch wenn die Umsetzung zunächst nach einer Herausforderung klingt, möchten wir auf die Chancen hinweisen, die sich aus dem Gesetz ergeben: Laut Statistischem Bundesamt leben fast 8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland – das sind etwas über 9 % der Bevölkerung. Bei den Über-65-Jährigen beträgt diese Quote sogar rund ein Viertel. Diese wachsende Kundengruppe zu berücksichtigen ist nicht nur ethisch, sondern auch ökonomisch sinnvoll.
Zudem kommt vereinfachte Bedienbarkeit auch nicht-behinderten Menschen zugute: Ausländische Mitbürger, die auf einfache Sprache angewiesen sind,Menschen mit „leichten“ Behinderungen wie einem eingeschränkten Sehvermögen oder temporären Einschränkungen (Verletzungen, etc.). Das ist in Summe schätzungsweise jeder 3. bis 4. Kunde – und generell profitieren auch Personen ohne jegliche Einschränkungen in der Regel von einfachen, klaren und gut erkennbaren Beschreibungen zum Beispiel im Zahlungsverkehr. Je reibungsloser Prozesse am Point-of-Sale ablaufen, desto weniger manueller Aufwand ist im Tagesgeschäft erforderlich. Die europaweite Vereinheitlichung hat darüber hinaus den Vorteil, dass die Einhaltung der BFSG-Anforderungen für alle EU-Länder ausreicht und somit die mühselige Prüfung und der Abgleich länderspezifischer Anforderun
Also: Handeln Sie – erstens, weil Sie es müssen, und zweitens, weil Sie es sollten! Bei der Bedarfsanalyse und der Integration möglicher Lösungen zur BFSG-Compliance beraten wir Sie gerne.